Verfasst von Julian Hoffmann, Patrick Stark und Thomas Ginczek, Gesellschafter der JPT Immobilien GbR · Stand 13. September 2026
Das Wichtigste vorab
- Höhe: etwa 1,0 bis 1,5 Prozent des Kaufpreises
- Grundlage: Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) – bundesweit identisch
- Kostenträger: nach § 448 Abs. 2 BGB der Käufer
- zusätzlich: Gebühren des Grundbuchamts von etwa 0,5 Prozent
Rechenbeispiel
Für eine Eigentumswohnung zu 550.000 Euro fallen beim Notar etwa 5.500 bis 8.250 Euro an. Das Grundbuchamt berechnet zusätzlich rund 2.750 Euro. Weil die Gebühren gesetzlich festgelegt sind, lohnt kein Preisvergleich zwischen Notariaten.
Aufgaben des Notars beim Kauf
Der Notar bereitet den Kaufvertrag vor und sendet den Entwurf Käufer und Verkäufer zur Durchsicht. Im Beurkundungstermin liest er den Vertrag vor, erklärt Rechte und Pflichten und beurkundet ihn – damit wird der Kauf wirksam. Anschließend beantragt er die nötigen Eintragungen im Grundbuch, vom neuen Eigentümer bis zur Löschung alter Lasten.
Warum der Käufer die Rechnung bekommt
§ 448 Abs. 2 BGB weist dem Käufer eines Grundstücks die Kosten für Beurkundung, Auflassung und Grundbucheintragung zu. Die meisten Kaufverträge bleiben bei dieser Verteilung.
Unparteiisch
Anders als Makler oder Anwalt steht der Notar auf keiner Seite. Er sichert als neutrale Instanz ab, dass der Vertrag rechtskonform ist und der Ablauf für beide Parteien transparent bleibt.
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Der Beitrag informiert allgemein; eine Rechts-, Steuer- oder Finanzberatung im Einzelfall ersetzt er nicht.
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